Was schreibt das Gesetz vor?

Vorgaben zum Bau und Betrieb von Abwasseranlagen sind in den Bundes- und Landesgesetzen sowie kommunalen Satzungen enthalten.

Bundesrecht: Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz dient dem Schutz der Gewässer und des Grundwassers. Die wasserrechtlichen Vorgaben gelten allgemein und schließen die privaten Abwasserleitungen ein. Nach § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist Abwasser so zu beseitigen, dass "das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird". Der § 61 Absatz 2 sagt: „Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen“.

Landesrecht: Wasserrecht und Baurecht

Auf Landesebene ist der Bau und Betrieb von Abwasseranlagen sowohl im Wasserrecht (Landeswassergesetz - LWG NRW), als auch im Baurecht (Landesbauordnung - BauO NRW) geregelt. Im Landeswassergesetz wird die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und Abwasserverbände geregelt (§ 46). Außerdem wird die Selbstüberwachung öffentlicher Abwasseranlagen gefordert (§ 59). Regelungen zur Umsetzung der Selbstüberwachung werden in der Selbstüberwachungsverordnung (SüwVO Abw NRW) festgeschrieben.
Konkret sind für die Grundstücksentwässerung (mit einer Fläche kleiner als 3 Hektar) betreffende Regelungen im Landeswassergesetz bezüglich der Regenwasserableitung (§ 44) enthalten.

Kommunales Recht: Entwässerungssatzung

Den Kommunen wird in der Bundes- und in der Landesgesetzgebung das Recht eingeräumt, bestimmte Regelungen zur Umsetzung der Gesetze selbst festzulegen, was in der Entwässerungssatzung geschieht. Die Kommune legt fest, wo die Schnittstelle zwischen der privaten Entwässerung und dem öffentlichen Kanal liegt und damit auch wo der Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers beginnt