Die neue gesetzliche Regelung in NRW gibt landesweit geltende Prüffristen vor:
Prüfung - Wann?
In Wasserschutzgebieten müssen Abwasseranlagen bis Ende 2015 auf Zustand und Funktion geprüft werden, wenn häusliche Abwasserleitungen vor 1965 verlegt wurden. Für nach 1965 verlegte Leitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers in Wasserschutzgebieten ist zukünftig in den in § 8 Absatz 3 SüwVO Abw aufgeführten begründeten Verdachtsfällen zu prüfen. Eine fristgebundene Prüfung ist darüber hinaus nicht mehr vorgesehen.
Ob ein Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt, können Eigentümer bei der Kommune erfragen oder hier im Internet einsehen.
Wohngebäude außerhalb von WSG
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sieht die neue gesetzliche Regelung in NRW keine Fristen für die erstmalige Überprüfung bei bestehenden Abwasseranlagen vor, die häusliches Abwasser ableiten. Wann diese Überprüfung erstmalig durchgeführt wird, liegt in der Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers. Allerdings gilt auch hier, dass die Anlagen regelmäßig überwacht werden müssen und in begründeten Verdachtsfällen zu prüfen ist. Wiederholungsfristen sind einzuhalten.
Industrie und Gewerbe
In Wasserschutzgebieten muss die Prüfung von Abwasseranlagen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten, bis 31.12.2020 erfolgen. Wenn die Leitungen ein älteres Baujahr als 1990 aufweisen, muss die Untersuchung bis Ende 2015 durchgeführt werden (§ 8 Abs. 2).
Außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt:
Für Abwasserleitungen, die besonders verunreinigtes Abwasser nach einem Anhang der Abwasserverordnung transportieren, muss die erstmalige Überprüfung grundsätzlich bis 31.12.2020 erfolgen (§ 8 Abs. 5).
Für alle privaten Abwasseranlagen – ob häuslich oder gewerblich/industriell genutzt – gilt:
Wurden die Leitungen nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft, gelten sie als erstmalig geprüft. Voraussetzung: Prüfung und Bescheinigung entsprechen den damals geltenden Anforderungen (§ 11).
Neue Abwasseranlagen
Grundstückseigentümer, die eine neue Abwasseranlage erhalten oder größere Veränderungen an der bestehenden Anlage vornehmen lassen, müssen die Leitungen nach Fertigstellung durch einen Sachkundigen überprüfen lassen (§ 8 Abs.1). Dies ist häufig schon im Eigeninteresse vorteilhaft, um Gewährleistungsansprüche rechtzeitig wahren zu können.
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